AGB StagePro Rheinfelden

§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma StagePro Rheinfelden (nachfolgend „StagePro Rheinfelden“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Mieter“ genannt). Sie gelten für die Vermietung von Gegenständen sowie für alle damit verbundenen Leistungen und Services von StagePro Rheinfelden. Abweichende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(a) Angebote von StagePro Rheinfelden sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Mieter einen Auftrag schriftlich erteilt und dieser durch StagePro Rheinfelden schriftlich bestätigt wird.

(b) Die Auftragserteilung des Mieters stellt ein verbindliches Angebot dar. StagePro Rheinfelden kann dieses Angebot bis unmittelbar vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Auftragserteilung, schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Abholtermin der Mietgegenstände im Lager von StagePro Rheinfelden und endet mit der Rückgabe im Lager. Erfolgt der Transport durch StagePro Rheinfelden, ist ebenfalls der Abgang bzw. die Rücklieferung am Lager maßgeblich. Auch angebrochene Tage gelten als volle Miettage. Werden Geräte nach 12:00 Uhr abgeholt und vor 12:00 Uhr zurückgebracht, wird für beide Tage zusammen nur ein Miettag berechnet. Nicht zurückgebrachte Anlagen werden von StagePro Rheinfelden gegen ein erhöhtes Anfahrtsentgelt abgeholt, mindestens jedoch 30,00 EUR. Bei unvollständiger Rückgabe verlängert sich der Mietvertrag für die fehlenden Geräte automatisch bis zur vollständigen Rückgabe; es gelten die regulären Preise laut Preisliste. Entsteht StagePro Rheinfelden ein Schaden oder Verdienstausfall, weil die nicht zurückgegebenen Geräte für einen weiteren Auftrag benötigt werden, haftet der Vormieter für die Kosten. Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

§ 4 Mietpreis
Sofern keine abweichenden Preise schriftlich vereinbart wurden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von StagePro Rheinfelden, einschließlich der Zeit- und Mengenstaffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager in 79618 Rheinfelden.

§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusatzleistungen wie Lieferung, Montage oder Betreuung durch Fachpersonal werden gesondert berechnet und bedürfen einer besonderen Vereinbarung in Schriftform. Wurde kein konkretes Entgelt festgelegt, ist StagePro Rheinfelden berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Zusatzaufträge werden auf Grundlage eines Nachtragsangebots zu den üblichen Material- und Stundensätzen abgerechnet. Das Nachtragsangebot muss vor Beginn der Zusatzleistung vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.

Liefer- und Aufbauservice

Unser Liefer- und Aufbauservice wird ausschließlich im Umkreis von 15 Kilometern um Rheinfelden (Baden), PLZ 79618 angeboten. Lieferungen und Aufbauten außerhalb dieses Radius sind nicht Bestandteil unseres Leistungsangebots und können nur nach gesonderter Vereinbarung erfolgen

§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter kann den Vertrag bis spätestens drei Tage vor Mietbeginn schriftlich kündigen. Für die Stornierung fällt eine Abstandsgebühr an, die mit Zugang der Kündigung fällig wird:

35 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn,

50 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn,

80 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Kündigung bei StagePro Rheinfelden. Die Regelungen gelten auch für vereinbarte Zusatzleistungen gemäß § 5, es sei denn, der Mieter weist nach, dass StagePro Rheinfelden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter trägt das alleinige wirtschaftliche Risiko seiner Veranstaltung. Ein Misserfolg der Veranstaltung berechtigt nicht zur Reduzierung oder zum Erlass der vereinbarten Vergütung.

§ 7 Zahlung
(a) Sofern keine abweichenden Zahlungsmodalitäten gemäß § 2 Abs. 1 schriftlich vereinbart wurden, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge spätestens zum Mietbeginn fällig (Vorauskasse). StagePro Rheinfelden überlässt die Mietgegenstände nur gegen vollständige Zahlung.

(b) Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang des Geldes bei StagePro Rheinfelden, nicht die Absendung.

(c) Der Mieter ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(d) Bei Zahlungsverzug kann StagePro Rheinfelden Verzugszinsen verlangen:

gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB),

gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vorbehalten.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(a) StagePro Rheinfelden stellt die Mietgegenstände für die vereinbarte Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereit. Abholung ist nur während der Geschäftszeiten möglich.

(b) Der Mieter muss die Mietgegenstände bei Übergabe prüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Prüfung oder Anzeige, gelten die Geräte als mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei Übergabe nicht erkennbar. Später auftretende Mängel sind sofort nach Entdeckung zu melden. Unterbleibt die Anzeige, verliert der Mieter seine Gewährleistungsrechte.

(c) Bei rechtzeitig angezeigten Mängeln ist StagePro Rheinfelden berechtigt, nach eigener Wahl Ersatz zu liefern, auszutauschen oder zu reparieren. Ist eine Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig möglich, kann der Mieter eine angemessene Mietminderung verlangen oder das Mietverhältnis nach § 542 BGB kündigen. Eine Kündigung des gesamten Vertrages ist nur zulässig, wenn die Mietgegenstände als Einheit vermietet wurden und die Funktionsfähigkeit insgesamt wesentlich beeinträchtigt ist. Ein Mitverschulden des Mieters schließt das Kündigungsrecht aus.

(d) Werden technisch komplexe Geräte ohne das von StagePro Rheinfelden empfohlene Fachpersonal angemietet, haftet StagePro Rheinfelden für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass kein Bedienungsfehler vorliegt.

(e) Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere für Schäden, die während der Mietzeit unter Obhut des Mieters entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Mängel oder Gefahren unverzüglich anzuzeigen (§ 545 BGB).

(f) Der Mieter trägt die Verantwortung, erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Werden Geräte durch StagePro Rheinfelden montiert, muss der Mieter die Genehmigungen vor Beginn der Arbeiten nachweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit übernimmt StagePro Rheinfelden keine Gewähr.

§ 9 Schadenersatz
Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung, Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen sind Ansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von StagePro Rheinfelden beruhen, sowie Ansprüche wegen fehlender ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Der Haftungsausschluss gilt auch für Mitarbeiter von StagePro Rheinfelden. Für Immissionsschäden (z. B. Hörschäden) übernimmt StagePro Rheinfelden keine Haftung.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von StagePro Rheinfelden
Der Mieter verpflichtet sich, den Haftungsausschluss auch in seinen Verträgen mit Dritten (z. B. Künstlern, Sportlern, Zuschauern) zugunsten von StagePro Rheinfelden zu vereinbaren, sofern ihm dies ohne unzumutbare Nachteile möglich ist. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er StagePro Rheinfelden von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit StagePro Rheinfelden nicht wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens haftet. Die Einhaltung der GEMA-Rechte obliegt ausschließlich dem Veranstalter.

§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
(a) Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten instand zu halten. StagePro Rheinfelden ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, während der Mietzeit Kontrollen vorzunehmen.

(b) Die Geräte dürfen nur gemäß den technischen Vorschriften und ausschließlich durch fachkundiges Personal aufgebaut, betrieben und abgebaut werden. Bei Anmietung ohne Personal trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften (UVV, VDE).

(c) Der Mieter muss eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung sicherstellen. Schäden oder Ausfälle durch Stromunterbrechungen oder -schwankungen gehen zu Lasten des Mieters, unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet bis zur Höhe des Neuwertes für Beschädigungen oder Verluste. Verbrauchte oder defekte Teile (z. B. Glühlampen, Zubehör) sind zum Neuwert zu ersetzen.

§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Haftpflicht ausreichend zu versichern und den Abschluss auf Verlangen nachzuweisen. Auf Wunsch übernimmt StagePro Rheinfelden die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Mietgeräte frei von Belastungen, Pfandrechten oder sonstigen Ansprüchen Dritter bleiben. Sollte dennoch eine Pfändung oder anderweitige Inanspruchnahme erfolgen, muss der Mieter StagePro Rheinfelden unverzüglich informieren und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Abwehr solcher Eingriffe, einschließlich Rechtsverfolgung, trägt der Mieter.

§ 14 Kündigung des Vertrages
(a) Unabhängig von den Regelungen in § 6 kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzliche Leistungen durch StagePro Rheinfelden zu erbringen sind.

(b) StagePro Rheinfelden ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Mieters wesentlich verschlechtert. Dies gilt insbesondere bei wiederholten Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder der Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Mieters.

(c) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar und berechtigt StagePro Rheinfelden zur sofortigen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
(a) Die Rückgabe der Mietgeräte ist ausschließlich während der Geschäftszeiten möglich.

(b) Der Mieter muss die Geräte vollständig, sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben. StagePro Rheinfelden behält sich vor, die Geräte nach der Rücknahme eingehend zu prüfen. Eine vorbehaltlose Annahme gilt nicht als Bestätigung der Vollständigkeit oder des ordnungsgemäßen Zustands.

(c) Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Sollte eine fristgerechte Rückgabe nicht möglich sein, muss der Mieter StagePro Rheinfelden unverzüglich schriftlich informieren. Für jeden überschrittenen Tag ist die volle Tagesvergütung zu zahlen. Darüber hinaus behält sich StagePro Rheinfelden vor, weitere Schäden geltend zu machen. Die Tagesvergütung wird ggf. durch Division des Gesamtmietpreises durch die ursprünglich vereinbarte Miettage ermittelt.

§ 16 Schriftform
Soweit Schriftform vorgeschrieben ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax zur Wahrung der Form.

§ 17 Schlussbestimmungen
(a) Für diese AGB und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen StagePro Rheinfelden und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 79541 Rheinfelden.

(c) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(d) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser AGB bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.